Satzung

des Vereins Kulturinitiative Rhein-Main e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27.07.1998 in Frankfurt/Main.
Zuletzt geändert auf der Mitgliedersammlung am 23.10.2003.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main
unter der Registriernummer VR 11623 am 26.04.1999.


§ l Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Kulturinitiative Rhein-Main, nach erfolger Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und steuerliche Gemeinnützigkeit

l. Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit der Kulturinstitutionen und kulturellen Einrichtungen und Aktivitäten im Rhein-Main-Gebiet. Dieser Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, daß der Verein

a) Kontakte zwischen den kulturellen Institutionen, Einrichtungen und Aktivitäten im Rhein-Main-Gebiet herstellt,
b) auf eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit für diese Institutionen, Einrichtungen und Aktivitäten hinwirkt,
c) einzelne kulturelle Aktvititäten von besonderer Bedeutung für die Kulturarbeit im Rhein-Main-Gebiet anregt oder fördert,
d) Bürger und Firmen anregt, durch Spenden, Stiftungen und Sponsoring die Kultur im Rhein-Main-Gebiet zu unterstützen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

l. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen ab dem vollendeten l8. Lebensjahr und allen juristischen Personen und Firmen offen, die den Vereinszweck zu fördern bereit sind.

2. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, der über den Antrag entscheidet. Die Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Wird die Entscheidung des Vorstands durch den Antragsteller angefochten, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod

b) durch Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Für das laufende Geschäftsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu erbringen,

c) durch Ausschluß durch Beschluß des Vorstands, und zwar,

  • wenn das Mitglied mit Beiträgen oder anderen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens zwei Jahresbeiträgen mehr als drei Monate rückständig ist und trotz erneuter Mahnung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses Zahlung nicht binnen einer zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen erfolgt ist, oder
  • wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  • Der Ausschlußbeschluß des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung zuzusenden. Das Mitglied kann gegenüber dem Beschluß die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der schriftliche Antrag muß innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Wird in dieser Weise die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt, hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

l. Jedes aufgenommene Mitglied übernimmt durch seinen Aufnahmeantrag die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags

2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag kann für einzelne Arten von Mitgliedern (natürliche Personen, juristische Personen und Firmen) unterschiedlich festgesetzt werden

3. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand

l. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem, zwei oder drei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und nach den Bestimmungen der Mitgliederversammlung einem oder mehreren, höchstens zehn Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

l. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch das Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand auf entgeltlicher vertraglicher Grundlage Hilfskräfte beschäftigen.

2. Die Mitglieder des Vorstands erhalten außer dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen für ihre Tätigkeit keine Vergütung.


§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

l. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung gewählt. Wenn kein in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied widerspricht, kann auch durch Handzeichen gewählt werden.

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

3. Die Amtszeit des Vorstands endet mit Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das zweite volle Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; die Amtszeit eines auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes endet also mit Ablauf der drittnächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (in diesem Sinne dreijährige Amtszeit).

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus oder läßt die Mitgliederversammlung innerhalb der Vorgaben nach § 6 Abs. 1 einzelne Posten innerhalb des Vorstands unbesetzt, ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die freien Stellen durch Kooptation zu besetzen.


§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

l. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefaßt, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordung einzuberufen sind.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

4. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ l0 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabschlußrechnung des Vorstands,
d) Entlastung des Vorstands,
e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr,
f) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

l. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im l. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der vom Vorstand mitgeteilten Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

5. Die Mitgliederversammlung findet nach Bestimmung des Vorstands am Sitz des Vereins in Frankfurt am Main, in Darmstadt, Wiesbaden oder an einem sonstigen Ort in der Region Rhein-Main statt.


§ l2 Leitung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

l. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem sonstigen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist vom Vorstand unverzüglich mit einer Frist von mindestens vier Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuladen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit zwingende Gesetzesvorschriften oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ l3 Satzungsänderungen, Auflösung

l. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen oder vertretenen Mitglieder kann innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand schriftlich nachträglich erklärt werden.

2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Hessische Kulturstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 Abs. l zu verwenden hat.

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